Flugvorbereitung/Zoll
Zoll / Einreise (zuletzt aktualisiert im August 2024)

VORWEG: Leider geht es mit dem Thema "Einreise" in Frankreich seit ein paar Jahren etwas drunter und drüber. Los ging es mit der Flüchtlingswelle und den Anschlägen in Paris Ende 2015. Es wurde schließlich ein Ausnahmezustand verhängt, welcher letztlich vor dem Hintergrund der Fußball-EM noch ausgedehnt wurde. Dann folgten bekanntlich weitere Anschläge. Und seit 2020 natürlich die ganze Covid-Thematik und seitdem generell die Flüchtlingsthematik sowie die allgemeine Einschränkungs- und Kontrollwut, die überall spürbar ist. Daher bestehen in Frankreich nun nach wie vor gewisse Einschränkungen bezüglich der sonst im Schengenraum gewohnten Freiheiten, die kurz erläutert sein müssen:

Und zwar ist es so, dass viele französische Flughäfen derzeit auch für internationale Flüge, die "eigentlich", dank des Schengen-Abkommens, gar keine Grenzpolizeikontrolle erfordern (z.B. solche aus oder nach Deutschland), dennoch eine Voranmeldung ("PN") fordern, sprich: diese Flüge sollen vorab, teils sogar mit 24 oder gar 48 Stunden Vorlauf, dem französischen Zoll avisiert werden. Meist will der Zoll mittlerweile dazu vorab eine Liste der Insassen mit Ausweisnummern etc. ("Gendec") geschickt haben. Das ist natürlich sehr nervig. Der Punkt ist aber: diese Anforderungen gelten stets nur für Plätze, die grundsätzlich die Möglichkeit der Schengen Ein- oder Ausreisekontrolle bieten (so genannte "points de passage frontalier"). Und wie gesagt: dies gilt dort derzeit vielfach auch für internationale Flüge innerhalb Schengens!

Grundlage dafür ist ein Passus im Schengener Abkommen, der es Zeichnerstaaten erlaubt, zeitweise (entgegen dem Grundgedanken des Abkommens) doch systematisch Grenzkontrollen durchzuführen. Diesen Passus hat Frankreich aktuell bei der EU gezogen. Bedeutet aber eben nur: die Behörden haben *das Recht*, bei Ein- und Ausreise Personenkontrollen durchzuführen. Es heißt aber zum Glück nicht. dass man als Pilot - solange man sich innerhalb des Schengenraums bewegt - gezwungen wird, nur über zugelassene Grenzübergangspunkte ein- oder auszureisen. Sprich: man darf auch weiterhin bei internationalen Flügen (innerhalb des EU+Schengenraums) alle beliebigen Flugplätze Frankreichs nutzen.. Es ist lediglich so, dass die Behörden Ausweiskontrollen durchführen *dürfen*, und hierfür (um dazu in die Lage versetzt zu werden) eben auch eine Voranmeldung des Flugs fordern. Dies aber wie gesagt nur an jenen Plätzen, die als "Grenzübergangsstelle" klassifiziert sind. Soweit klar?

Das ganze Thema mit den Grenzkontrollen an Plätzen mit Grenzkontrollstelle wird allerdings leider von Platz zu Platz völlig uneinheitlich gehandhabt. Daher kann ich nur folgende Tipps geben: die VAC/AIP und NOTAMs noch genauer studieren als sonst und wenn dort etwas von wegen Voranmeldung für internationale Flüge steht, muss man das leider auch befolgen (bitte bedenken: nicht nur für die Landung, sondern auch den Start!). Leider sind diese Anweisungen teilweise sehr unklar und mißverständlich geschrieben. Wenn man unsicher ist, für internationale Flüge bitte bei dem jeweiligen Platz gezielt nachfragen. Wer die Forderungen und Fristen nicht befolgt, wird nämlich meist nicht vorab aktiv gewarnt, läuft dann aber Gefahr, vor Ort unter Umständen sogar eine hohe Geldstrafe auferlegt zu bekommen. Hervorstechendes Beispiel ist hier der Flugplatz Dijon-Longivc LFSD. Dieser konkrete Fall ist umso schlimmer, weil dort die aktuellen Platz-NOTAMs völlig uneindeutig sind.

Manche Plätze kümmern sich sogar gar nicht um die Herausgabe eines NOTAMs zu dieser PN-Pflicht, sondern schreiben wenn überhaupt lediglich einen Hinweis auf ihre (oft nur auf Französisch verfügbare...) Website. Das geht natürlich genau genommen erst recht nicht. Zwar läuft man in dem Fall kaum die Gefahr einer Geldstrafe, aber es führt im Zweifel dazu, dass es - wenn man sich NICHT vorab angemeldet hat und dann aus dem Ausland kommend dort landet - vor Ort unangenehmes "Palaver" und ggf. auch erheblichen Zeitverlust geben könnte, was man sich sicher lieber ersparen möchte.

Es sei aber gesagt, dass diese Problematik keinesfalls ALLE Plätze mit Grenzkontrollstelle betrifft. Es wird eben total uneinheitlich gehandhabt. Es hängt wohl von den Interpretationen der regional zuständigen Zoll- bzw. Grenzpolizeistellen und der örtlichen Präfektur ab. Viele Plätze sind hier auch gänzlich unauffällig.

ABER WOHLGEMERKT: all dies gilt nur für INTERNATIONALE Flüge! Bei nationalen Flügen gibt es ohnehin keinerlei Probleme.

Was empfehle ich also derzeit für den Einflug nach und den Ausflug aus Frankreich? Nun:

1. Am einfachsten: man verwendet für Ein- und Ausflüge (innerhalb der EU+Schengenraums) schlicht nur noch etwas "kleinere" Plätze, die formal gar keinen Status als Grenzübergangsstelle haben, denn diese unterliegen auch keiner PNR-Anforderung dafür, dürfen aber natürlich weiterhin direkt angeflogen werden. Dies bestätigt auch das gültige Arrêté du 24 Octobre 2017 (Artikel 9). So widersinnig das auch klingen mag, aber es ist so: an diesen Plätzen interessiert sich kein Mensch dafür, ob man aus dem Ausland kommt. Welcher Platz hat denn diesen Status und welcher nicht? Nun, die offizielle Liste der "points de passage frontaliers", also der Plätze mit Grenzstelle, Stand August 2023, finden Sie hier.

Also, wenn man z.B. die Stadt xy besuchen möchte, sollte man, wenn man gar nichts mit dieser Voranmeldethematik zu tun haben möchte, schauen, ob nicht mehrere Landelätze in Frage kommen und einer davon keine Grenzstelle hat. Und dann ggf. diesen verwenden. Bedenke aber: oft haben diese "kleineren" Plätze nicht so eine gute Infrastruktur, Stichwort IFR-Verfahren, englischer Funk, Mietwagen, etc. Oft hat man schlicht auch gar keine Wahl, weil absolut kein "Nicht-Grenzstellenplatz" in der Nähe des Ziels liegt.

Alternativ: man sollte einen kurzen Zwischenstopp (in Frankreich) auf dem Weg zum eigentlichen Ziel erwägen. Dann ist man das Thema los. Diese Lösung hat aber natürlich auch Nachteile, denn reine Zwichenlandestopps kosten letztlich immer auch Geld und Zeit. Und auch da fehlt es dann unter Umständen am Zwischenlandeort an benötigter Infrastruktur...

2. Wenn sich also bei einem internationalen Flug die Landung oder der Start auf einem Platz mit Grenzstelle nicht vermeiden lässt, dann eben wie oben gesagt bitte ganz genau die VAC/AIP und NOTAMs (sowie idealerweise auch die Website) des Zielflugplatzes studieren. Wenn es dort absolut keinen Hinweis auf Voranmeldepflichten für internationale Flüge innerhalb des EU+Schengenraums gibt, dann kann man relativ entspannt auch ohne Einreisevoranmeldung dort international hinfliegen (etwaige anderweitige PPR-Pflichten, z.B. für das Parken, muss man natürlich trotzdem beachten). Steht dort aber irgend etwas, was auf eine Voranmeldepflicht für internationale Flüge hindeutet, kontaktieren Sie (rechtzeitig!) den Platz bzw. die angegebene Zollstelle und klären es bzw. nehmen die entsprechende Voranmeldung vor.

Insgesamt bleibt es aber dabei: die Situation ist leider sehr unbefriedigend, und es bleibt sehr zu hoffen, dass sich das alles bald mal wieder normalisiert.

So, nun aber zu den generellen Infos bezüglich den grundsätzlichen Regelungen zum Thema Zoll / Einreise in Frankreich, also für Flüge außerhalb des EU-Raums oder des Schengen-Raums.

Grundsätzlich ist das Thema Zoll / Einreise in Frankreich (zumindest für "Besuchende" aus Deutschland und Österreich) glücklicherweise (mit der oben genannten aktuellen Einschränkung) kein besonders großes Thema, denn Frankreich gehört bekanntlich ebenso zur Gruppe der Mitglieder der EU-Zollunion und Vollanwender des Schengener Abkommens. Das bedeutet also: man kann, wie man es seit Jahren in den meisten Teilen Europas gewohnt ist, salopp gesagt einfach einen Flugplan machen und losfliegen, ohne Rücksicht auf den Zollstatus des Start- und Landeplatzes. Dies gilt also u.a. für Flüge von und nach Deutschland, die Niederlande, Dänemark, Belgien, Portugal, Spanien, Österreich und Italien (wenn auch eben mit den oben genannten aktuellen Einschränkungen).

Wirklich relevant ist im Zusammenhang mit Frankreich also das ganze Zoll- und Einreisethema eigentlich weitestgehend nur für (mittlerweile) drei Arten von Flügen: 1. Flüge von der Schweiz aus in Richtung Frankreich bzw. von Frankreich in die Schweiz; 2. Flüge von Frankreich in die Republik Irland bzw. von dort nach Frankreich und 3. Flüge nach UK, auf die Kanalinseln oder auf die Isle of Man bzw. von dort nach Frankreich.

Zu 1.: Bei diesen Flügen ist bekanntlich in Frankreich nur Zoll im engeren Sinne notwendig, denn die Schweiz ist ja ebenfalls Schengen-Vollanwender. Man muss also gut prüfen, ob auf dem angepeilten Landeplatz in Frankreich "Zoll" möglich ist und ob dies mit einer Voranmeldung verbunden ist. Hinweis: 2016 haben eine ganze Reihe von Plätzen zwar ihren Status als Schengen-Grenzübergangspunkt, zum Teil aber nicht unbedingt den Status als Zollplatz verloren; dies betrifft dann also Flüge aus der und in die Schweiz nicht, denn die Schweiz ist ja Teil des Schengen-Raums, und es geht hier ja nur um das Thema der EU-Grenzen.

Man muss also beim Studium der AIP und der NOTAMs schon sehr genau hinsehen; früher galt für Frankreich weitestgehend, dass Zoll und Einreise an den Flughäfen Hand in Hand gingen. Dies ist heutzutage nicht immer unbedingt mehr der Fall. Es gilt: ein Platz, der Einreiseplatz ist, ist stets auch Zollplatz. Ein Zollplatz muss aber nicht unbedingt auch Einreiseplatz sein. Ein Beispiel: die beiden beliebten Pariser GA-Plätze Toussus-Le-Noble (LFPN) und Pontoise (LFPT) haben ihren Status als "Einreiseplatz" ("point de passage frontalier") verloren; nicht aber den als Zollplatz. Man kann dort (mit Voranmeldung) weiterhin eine reine Zollkontrolle machen. Heißt also, dass dort weiterhin Flüge von und zu Nicht-EU-Staaten erlaubt sind, solange man innerhalb von Schengen bleibt. Mit anderen Worten: Flüge von und in die Schweiz sind möglich; Flüge von und zu den Britischen Inslen aber nicht. Es gibt noch einige weitere Plätze, die zwar Zollplatz, aber nicht Grenzübergangspunkt sind, vor allem in der Nähe der Schweizer Grenze.

Hier ein paar Tipps für nach wie vor zugelassene Zollplätze in unmittelbarer Nähe der Schweizer Grenze: Annemasse (LFLI), Grenoble St. Geoirs (LFLS), Annecy (LFLP), Chambery (LFLB), Colmar (LFGA), Besançon (LFQM), Dole-Tavaux (LFGJ), Montbéliard (LFSM), Beaune (LFGF), Vesoul (LFQW) und Pontarlier (LFSP). Diese erfordern zwar ganz überwiegend stets eine Voranmeldung von einigen Stunden (hierzu reicht allerdings meist keine formlose email, sondern es ist in der Regel ein Formular des Zolls auszufüllen, welches aber in den meisten Fällen nicht im Internet verfügbar ist, sondern zunächst per email von der zuständigen Zollstelle angefordert werden muss).

Dazu kommen natürlich die beiden Flughäfen Basel (LFSB) und Genf (LSGG), die beide doppelten Zollstatus (Schweiz UND Frankreich) haben, wobei aber insbesondere Genf leider sehr teuer und nicht GA-freundlich ist.

Es gibt im Internet von der EU auch eine Liste aller Zollflugplätze in Europa und somit auch Frankreich. Die aktuelle Version (von Anfang 2023) findet sich hier. Leider ist aber dennoch sehr mit Vorsicht zu geniessen. Annemasse (LFLI) fehlt dort zum Beispiel, erlaubt aber de facto Zolleinflüge und Zollausflüge. Es fehlen auch noch ein paar weitere. Im Zweifel: bitte beim Flugplatz bzw. der für der Flugplatz zuständigen Zollstelle nachfragen. (Kontaktdaten im Abschnitt "Customs" des AD-Eintrags bzw. am Ende der VAC).

Natürlich spricht auch nichts dagegen, bei einem Flug z.B. von der Schweiz aus in Richtung Frankreich die EU-Einreise zunächst z.B. in Deutschland zu machen (wo ja mittlerweile sämtliche Flugplätze, also auch die Nicht-Zollplätze hierfür genutzt werden dürfen und letztere auch gar keine Voranmeldung erfordern) und dann nach Frankreich weiterzufliegen.

Und dann gibt es ja noch die 2020 in Kraft getretenen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/877, also den unter gewissen Umständen geltenden Wegfall der Zollflugplatzpflicht. Leider ignoriert Frankreich diese jedoch bisher weitgehend. Genau gesagt ist es m.W. so, dass die französische Verwaltung sich hier an Details festklammert, inbesondere, was die auf solchen Flügen ja meist mitgeführten Waren für den persönlichen Gebrauch angeht. Da man sich wohl nicht bei Frnkreich-Flügen in solche komplexen zollrechtlichen Belange verstricken möchte, muss man bisher, um keine Risiken einzugehen, in Frankreich bis auf Weiteres weiterhin bei Schweiz-Flügen unbedingt einen Zollplatz nutzen. Aber davon gibt es ja vor allem in der Grenzregion sehr viele. Und: es sei gesagt, dass es einige Schweizer Piloten auch schon geschafft haben, mit Einverständnis des französischen Zolls auf einem Nicht-Zollplatz ein- oder auszureisen. Auch hier: Kontakt mit der regional zuständigen Zollstelle aufnehmen, nachfragen, deren Formular ausfüllen und rechtzeitig überstellen. Es scheint sich also nunmehr durchzusetzen, dass man in Frankreich sehr viele Plätze für Schweiz-Flüge nutzen kann, allerdings trotzdem nur mit voriger schriftlicher Anmeldung (welche seit der Verordnung (EU) 2020/877 eigentlich nicht erforderlich sein sollte). Es sei auch gesagt, dass manche Piloten in den letzten Jahren schon FR-CH-Flüge und CH-FR-Flüge von von und zu französischen Nicht-Zolllätzen ohne besondere Zollanmeldung unternommen haben (mit Flugplan), und auch da absolut nichts passiert ist! Dennoch: es gibt bisher eben kein Schreiben der Obersten französischen Zollbehörde, welches Klarheit oder Sicherheit schafft (so wie es das in Deutschland gibt).

Nun zu 2.: die Republik Irland ist der "umgedrehte Fall" zur Schweiz, d.h. diese ist zwar Mitglied in der EU-Zollunion, dafür aber kein Vollanwender des Schengener Abkommens. Also muss man beim Ein- und Ausflug aus Frankreich stets eine Grenzkontrolle/Grenzabfertigung durchlaufen. Hierfür braucht man auf französischer Seite einen Platz, der solch eine Grenzkontrolle/Grenzabfertigung erlaubt ("point de passage frontalier").

Die offizielle Liste der "points de passage frontaliers", also die der zugelassen Schengen- Ein- bzw. Ausreiseplätze, Stand August 2023, finden Sie hier.

Diese Liste ist (vorbehaltlich kurzfristiger Änderungen) korrekt und auch definitiv abschließend; es ist also unter normalen Umständen nicht möglich, auf einem anderen Platz als diesen eine Schengen-Einreise oder Schengen-Ausreise zu machen. Und auf jedem der dort genannten Plätze funktioniert das mit der Schengeneinreise bzw. Schengenausreise (solange wenn man die leider meist langen PN-Fristen und Verfahren beachtet). Grund dafür, dass die meisten dieser Plätze mittlerweise eine PN-Regelung für solche Ein- oder Ausreisen in den bzw. aus dem Schengenraum heraus haben ist, dass an vielen Plätzen die Polizei (oder das die Kontrolle durchführende Zollpersonal) nicht mehr permanent am Platz stationiert ist. Standardgemäß werden mittlerweile von den meisten sogar 24 Stunden Vorlauf gefordert, am Wochenende teils sogar 48 Stunden, was zu gutem Vorausplanen zwingt!

Und nun zu 3., also Flügen von oder nach UK, den Kanalinseln und der Isle of Man. Hier handelt es sich um Länder, die weder EU-Mitglied, noch Schengen-Anwender sind. Heißt also: sowohl Zoll, also auch Einreise bzw. Ausreise sind am französischen Ende de Flugs notwendig. Nun ist es in Frankreich so, dass alle Plätze, die "point de passage frontalier" sind, immer auch Zollplätze sind. Daher sind diese durchweg für solche Flüge geeignet und allen anderen eben nicht.

Tipps für beliebte Einreiseplätze direkt am Kanal sind: Calais (LFAC), Le Touquet (LFAT), Le Havre (LFOH), Deauville (LFRG), Caen (LFRK), Cherbourg (LFRC) und Dinard (LFRD); bei diesen ist aber wie gesagt mitterweile überwiegend für so etwas eine vorige Einreiseanmeldung (teils nur mit ein paar Stunden Vorlauf, teils aber auch zumindest offiziell mit 24 Stunden Vorlauf notwendig!). Dies meist direkt an den Zoll, teilweise erfolgt es aber auch indirekt über die Flughafenleitung. Leidiglich Calais (LFAC) und Le Touquet (LFAT) erfordern "nur" zwei Stunden und sind daher hierfür recht beliebt; in Le Touquet wird de facto sogar selbst diese Voranmeldung nicht eingefordert, was den Platz natürlich für Flüge von und zu den Britischen Inseln sehr bequem macht. In Calais hingegen ist die Voranmeldung definitiv notwendig und es geht auch nicht per formloser Mail, sondern man muss ein nerviges pdf-Formular ausfüllen.

Für Paris-Besucher, die von oder nach UK, Irland, oder die Kanalinseln fliegen möchten: Schengen- Ein- bzw. Ausreise von und zu den Britischen Inseln ist wie gesagt in Toussus-Le-Noble (LFPN), Lognes-Emerainville (LFPL) und auch Pontoise (LFPT) nicht mehr möglich. Einzige Option hierfür im Großraum Paris ist mittlerweile der Platz Beauvais (LFOB); dieser ist zwar schon recht weit von Paris entfernt, hat aber dank Ryanair eine recht gute Anbindung mittels Bus. Allerdings gilt dort bei Non-Schengen-Flügen Handling-Pflicht, was den Platz teuer, kompliziert und daher wiederum als Einreisestopp unattraktiv macht. Le Bourget (LFPB) bietet natürlich auch Einreisemöglichkeit, ist aber sehr sehr teuer. Unter Umständen kommt noch Rouen (LFOP) mit Weiterfahrt per Zug in Frage. Die andere Alternative ist, zunächst auf einem Platz nahe am Kanal die Einreise zu machen (z.B. Le Touquet) und erst dann auf einen beliebigen Platz bei Paris (z.B. St. Cyr, LFPZ) weiterzufliegen.

In jedem Fall: bitte immer aufmerksam die NOTAMs checken, denn die Zoll- und Grenzkontrollregelungen der Flugplätze ändern sich recht häufig. Und selbst dann, wie gesagt: bei Unklarheiten bitte vorab den Flugplatz kontaktieren!

Für alle Zoll- und Einreisethematiken, die bei solchen Flügen hingegen die Seite der Britischen Inseln betreffen, sei hier auf www.fliegen-in-uk.de verwiesen.

Die Voranmeldung ("PN")

Wie macht man, dort wo auf französischer Seite eine "PN" gefordert wird, also nun die Anmeldung für Zoll oder eine Schengen- Ein- oder Ausreise? Nun, in den meisten Fällen ist hierfür in der AIP bzw. auf der VAC eine E-Mail Adresse direkt vom Zoll angegeben (seltener auch eine Adresse beim Flugplatz, wo man sich dann um die Weiterleitung kümmert). Was muss man dort angeben? Nun, das ist (für den Fall der Schengeneinreise bzw. Schengenausreise) gesetzlich vorgegeben, und zwar ist es im Wesentlichen: der Tag und die Ortzeit der Landung bzw. des Starts, Name des Eigentümers des Luftfahrzeugs, Kennung, Typ, Start- oder Zielort (sowohl den in Frankreich als auch am "nicht-französischen" Ende des Flugs) und Details zu den Personen an Bord (Namen, Funktion an Bord, Staatsbürgerschaft, Ausweisnummer). Zuguterletzt noch die Kontaktdaten der Crew.

An manchen Plätzen reicht das stichpunktartig in Form einer einfachen Email. Es gibt allerdings einige Plätze bzw. Zoll-oder Polizeistellen, die ein eigenes Formular (meist pdf) haben, das man ausfüllen soll. Leider ist es auf Reisen (mit nur einem iPad o.ä.) nicht einfach, so was auszufüllen. Manchmal geht dann trotzdem eine schlichte Mail (wenn alle abgefragten Daten enthalten sind). In seltenen Fällen wird das aber nicht akzeptiert und auf das Formular bestanden. Dann muss man schauen wie man das löst. Im Zweifel irgendwo das Formular ausdrucken lassen, es leserlich per Hand ausfüllen, ein ordentliches Foto machen und dieses dann per Mail verschicken. In Calais z.B. werden Berichten zu Folge 300 Euro Strafe angedroht, wenn man sich zwar rechtzeitig angemeldet aber nicht das dort erwünschte Formular benutzt hat! Auch für reine Zollanmeldungen (also bei Flügen aus der und in die Schweiz) haben die Ämter teils ihre eigenen Formulare.

Wie sieht es mit der Sprache bei dieser Voranmeldung aus? Nun, im Gesetz steht dazu gar nichts. Das kann man nun auf verschiedene Art und Weise interpretieren. Theoretisch müsste auch Englisch gehen (wir reden ja hier letzlich von internationaler Luftfahrt), aber Zoll- und Grenzpolizeiämter haben ja direkt nicht mit Luftfahrt zu tun und sind daher oft eher "French-only". Also: wer es sprachlich einwandfrei hinbekommt, der kann die Voranmeldung auf Französisch zu machen. Aber sonst wird eben auch Englisch akzeptiert. Teilweise haben die Flugplätze bzw. deren Zollstellen mittlerweile wie angedeutet hierfür ihre eigenen Formulare. Teilweise aber auch nicht, sondern sie wollen dann nur eine formlose E-Mail. Wichtig ist dann aber, dass die Mail alle notwendigen Daten enthält. Daher hier mal zum Wiederverwenden ein Beispiel einer solchen Voranmeldung für einen Flug von oder nach UK):

[Betreff] Prior notice for international extra-Schengen flight

Good morning,

hereunder, please find the details of my planned international, extra-Schengen flight, with departure [bzw.: arrival] at/from aerodrome LFxx:

Date: xx/xx/20xx
Local time: xx:xx h
Aircraft owner: Max Mustermann
Aircraft registration: D-Exxx
Aircraft type: C1xx
Origin [bzw.: Destination]: EGxx
Type of flight: private (no dutiable goods on bord, nothing to declare)

Crew:
1) Max Mustermann, nationality German, passport no.: 1234568
2) Heidi Musterfrau, nationality German, passport no.: 2345689
(usw.)

Passengers:
1) Joe Mustermann, nationality German, passport no.: 3456890
(usw.)

Crew contact: 
Max Mustermann, tel: +49 12345689, max.mustermnn (at) gmx.de

Best regards,
Max Mustermann

Fertig! Bitte beachten Sie, dass Sie in aller Regel keinerlei Rückantwort auf diese Mail erhalten. Das hat nichts zu bedeuten; wenn es keine Rückfragen gibt, wird in der Regel auch nichts geantwortet. Das heißt aber auch nicht, dass der Zoll auf keinen Fall kommen wird. Bleiben Sie also bis zur angegebenen Anflugzeit bzw. angegebenen Ankunftszeit unbedingt am Platz. Und nochmal: in diesen Anmeldungen (es sei denn, das etwaige Formular sagt ausdrücklich etwas anderes) die Zeitangaben unbedingt in französischer Ortszeit machen und die Angabe auch als solche kennzeichnen! Sonst ist Ärger vorprogrammiert!

Noch zwei Hinweise zum Umgang mit dem Zoll bzw. der Grenzpolizei in Frankreich: sollten Sie in Frankreich landend oder in Frankreich startend einen Flug mit Start oder Ziel außerdem des Schengenraums oder EU-Raums durchführen: 1.: bei Plätzen mit Präsenzstelle der Zolls bzw. der Polizei: gehen Sie vor dem Start bzw. nach der Landung in deren Büro vorbei und melden sich. Das wird so gefordert. Es reicht also nicht, einfach nur einen solchen Platz benutzt zu haben, sondern man sollte sich aktiv dort zur Kontrolle melden. Und 2.: bei Plätzen, wo Zoll bzw. Polizei gat keine Präsenzstelle vor Ort hat: verlassen Sie zum Start nie die Parkposition vor der von Ihnen in der Anmeldung angegeben Abflugzeit; manchmal kommen die Beamten nämlich auf die letzte Minute doch noch zur Kontrolle. Genauso bei der Landung: verlassen Sie den Flugplatz nach der Landung nicht vor Ablauf der von Ihnen angegebenen Ankunftszeit.

Abschließend noch Folgendes: Sollten Sie ein N-registriertes Flugzeug fliegen und damit nach Frankreich kommen, machen Sie sich ganz besonders auf eine mögliche Zollkontrolle gefasst. Es ist so, dass N-registrierte Flieger ganz besonders im Visier des französischen Zolls sind. So kommt es vor, dass dieser (durch Flugplandaten avvisiert) nach dem Stichprobenprinzip N-regs. kontrolliert. Dies passiert wohlgemerkt auch auf kleinen Provinzplätzen; die Zollbeamten kommen dann - meist durch den Flugplan informiert - dorthin gefahren. Von maximaler Wichtigkeit ist hier, dass man Dokumente mit sich führt, welche zweifelsfrei die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer auf das Luftfahrzeug in einem EU-Land belegen. Achten Sie darauf, dass diese (oder die Kopien, die Sie mitführen) gut leserlich ist, inklusive der (möglicherweise viele Jahre alten) Stempel. Idealerweise hat man auch Kopien der Rechnung(en) dabei, mit der die Einfuhr beglichen wurde. Dies bitte nicht auf die leichte Schulter nehmen - ich rede aus schmerzhafter Erfahrung...


© Philipp Tiemann