Zum Thema VFR-Nacht in Frankreich gibt es Folgendes zu sagen:
VFR-Nachtflüge sind in Frankreich erlaubt und auch relativ "üblich". Positiv wirkt sich hier die gute Flugplatzinfrastruktur, die nicht vorhandene Flugleiterpflicht und die Ausstattung vieler Plätze mit "Pilot Controlled Lighting" (PCL) aus. Dazu weiter unten noch etwas mehr.
Viele Plätze sind für VFR-Nacht zugelassen, aber zum Teil nicht für alle Nutzer, sondern nur dort heimatbaiserte oder anderweitig von der Fluglatzleitung authorisierten Piloten. Für die entsprechende Info siehe das jeweilige VAC-Blatt,, im Kapitel "Informations Diverses / Miscellaneous". Oftmals steht dort "approved, with limitations". Dann erfordert der Platz für den VFR-Nachflug meist eine spezielle Genehmigung des Piloten. Das gilt aber zumeist nicht für die größeren Flughäfen, wo man in der Regel nahezu beschränkungsfrei nachtfliegen kann.
In jedem Fall sollte man, wenn man zu einer Uhrzeit auf einem Platz landen möchte, zu der er dann nicht mehr mit TWR oder AFIS besetzt ist, vorab prüfen, wie man das PCL aktiviert bzw. ob es notwendig ist, die Aktivierung des Systems während der Öffnungszeiten des ATS zu beantragen (letzteres ist meistens der Fall). Ferner ist es so, dass man für die Beleuchtung meist eine Extra-Gebühr bezahlen muss. Teilweise sind diese Gebühren recht hoch, obwohl keinerlei Personal involviert ist. Auch deshalb sollte man sich vorab mit dem Platz in Verbindung setzen. Zum Thema PCL in Frankreich siehe auch Abschnitt AD 1.3 der AIP.
Die AIP von Frankreich enthält über SERA.5005 hinaus einige sehr spezifische (um nicht zu sagen: langatmige) Ausführungen dazu, woran man sich beim VFR-Nachtfliegen zu halten hat. Es sei grundsätzlich auf Abschnitt ENR 1.2 verwiesen; die wesentlichen Punkte - die aber zum großen Teil mittlerweile SERA-definiert sind - sollen aber hier zusammengefasst sein.
- Ein Flugplan ist für VFR-Nachtflüge nur dann aufzugeben, wenn der Flug aus der Umgebung des Platzes hinausführt
- VFR-Nachtflüge müssen auf Strecke - auch in Lufträumen E und G - stets Funkkontakt mit der zuständigen Flugsicherungsstelle halten, insofern der Dienst zur Verfügung steht
- VFR-Nachtflüge im Luftraum E werden (wie in Deutschland) NICHT MEHR kontrolliert, benötigen also keine Freigabe
- Die Wetter-Minima betragen: Mindesthauptwolkenuntergrenze: 1500 Fuß AGL
- Die Mindestreiseflugöhe beträgt : 1500 Fuß AGL (2000 Fuß AGL in den Bergen)
- In gewissen kontrollierten Lufträumen sind die Routen für VFR-Nachtflüge teilweise vorgeschrieben (siehe AIP, ENR 1.2); von diesen kann aber in Absprache mit ATC wiederum abgewichen werden. Auch in den Lufträumen E und G kann es teilweise veröffentlichte Nacht-VFR-Routen geben; diese sind allerdings in der Regel nicht verpflichtend, sondern nur "recommended".
Natürlich muss jeder Pilot, der nachtfliegen möchte, die entsprechenden Regeln bzgl. "Night Currency" einhalten; da diese aber nicht luftraumspezifisch sind sondern in den Lizenzregeln festgelegt sind, hat dies nichts speziell mit Frankreich zu tun.